Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Vertreterinnen und Vertreter der Sportvereine,

 

aus Ihren Reihen erreicht mich die Nachfrage, wie die Lockerungen speziell für Fußballvereine aussehen. Meine Recherchen haben folgendes ergeben: Der DFB und seine Landesverbände haben ebenfalls einen Leitfaden zusammengestellt, der beschreibt, was Vereine, Trainer*innen und Spieler*innen unter den gegenwärtigen Vorgaben im Trainingsbetrieb zu beachten haben.

 

In Kürze:

Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport ist zulässig, soweit die Ausübung im Freien unter Einhaltung des Kontaktverbots und des Mindestabstands nach § 5 Abs. 1 erfolgt und Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung  ausdrücklich  zugestimmt  hat (siehe auch 6. CoBeLVO § 1 Abs. 6 ff.) Wer der jeweilige Träger ist, kann Ihnen die örtliche Verwaltung sagen.

 

Alles Weitere erfahren Sie ausführlich im Leitfaden im Anhang.

 

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, können Sie sich an den Fußballverband Rheinland e. V. wenden:

Lortzingstr. 3

56075 Koblenz-Oberwerth

Tel. 0261-135130

E-Mail: info@fv-rheinland.de

 

Öffnungszeiten der Verbandsgeschäftsstelle:

Montag - Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr

Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

Antoinette Malkewitz

Netzwerkbeauftragte Ehrenamt

 

Kreisverwaltung Mainz-Bingen

Büro Landrätin

Georg-Rückert-Str. 11

55218 Ingelheim

Tel.: 06132/787-3320

Fax: 06132/787-3398