Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Vertreterinnen und Vertreter der Sportvereine,
aus Ihren Reihen erreicht mich die Nachfrage, wie die Lockerungen speziell für Fußballvereine aussehen. Meine Recherchen haben folgendes ergeben: Der DFB und seine Landesverbände haben ebenfalls einen Leitfaden zusammengestellt, der beschreibt, was Vereine, Trainer*innen und Spieler*innen unter den gegenwärtigen Vorgaben im Trainingsbetrieb zu beachten haben.
In Kürze:
Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport ist zulässig, soweit die Ausübung im Freien unter Einhaltung des Kontaktverbots und des Mindestabstands nach § 5 Abs. 1 erfolgt und Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zugestimmt hat (siehe auch 6. CoBeLVO § 1 Abs. 6 ff.) Wer der jeweilige Träger ist, kann Ihnen die örtliche Verwaltung sagen.
Alles Weitere erfahren Sie ausführlich im Leitfaden im Anhang.
Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, können Sie sich an den Fußballverband Rheinland e. V. wenden:
Lortzingstr. 3
56075 Koblenz-Oberwerth
Tel. 0261-135130
E-Mail: info@fv-rheinland.de
Öffnungszeiten der Verbandsgeschäftsstelle:
Montag - Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Antoinette Malkewitz
Netzwerkbeauftragte Ehrenamt
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Büro Landrätin
Georg-Rückert-Str. 11
55218 Ingelheim
Tel.: 06132/787-3320
Fax: 06132/787-3398